Vereinssatzung

SW Deutsche Edelstahlwerke e. V. Hagen

§ 1

Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 23. Juli 1964 in Hagen gegründete Verein führt den Namen

Schwarz – Weiss

Deutsche Edelstahlwerke e.V. Hagen

(Abgekürzt: SW Deutsche Edelstahlwerke  e.V. Hagen)

Der Verein hat seinen Sitz in Hagen.

  1. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Hagen unter der Nummer  VR  1606 eingetragen.
  1. Der Verein ist Mitglied des Betriebssportverbandes Hagen – Ennepe – Ruhr e.V.  und darüber Mitglied in den Verbänden: Betriebssportverband Westfalen (BSVW) Westdeutscher Betriebssportverband (WBSV) Deutscher Betriebssportverband (DSVB) und im Landessportbund Nordrhein – Westfalen. (LSB)
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  § 52 der Abgabenordnung, indem er den Betriebssport als Breitensport und Ausgleichssport auf freiwilliger Grundlage fördert.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§  2

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
  1. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung, so wie die Satzungen der übergeordneten Verbände an.
  1. Die Mitglieder werden bei der Sporthilfe e. V. versichert.

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausscheiden aus dem Verein. Die Austritterklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  1. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres mit einer Frist von  6  Wochen zum  Quartalsende zulässig.
  1. Ein Mitglied kann, nach einer vorherigen Anhörung, vom Vorstand  aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  2. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen.
  3. wegen Zahlungsrückstand mit Beitrag von mehr als einem  ½ Jahr Jahresbeitrag trotz Mahnung.
  4. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, oder groben unsportlichem Verhalten.
  5. wegen unehrenhafter Handlung.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreiben zuzustellen.

§  4

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. a) Verweis
  2. b) angemessene Geldstrafen
  3. c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreiben zuzustellen.

§  5

Beiträge

  1. Der monatliche Mitgliederbeitrag sowie außerordentliche Beträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Der Geschäftsführer führt eine Mitgliederliste, aus der sich der Tag des Eintritts und die Zahlungen ergeben. Im Falle des Ausscheidens ist das Datum und der Grund zu vermerken.

§  6

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung.
  2. b) der Vorstand

§  7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Vorbereitung durch den Vorstand vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe zur Post.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jeweils im ersten Vierteljahr statt. Zu einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen wenn der Vorstand beschließt.
  2. a) Einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unverzüglich zu entsprechen,

wenn er von einem Viertel der Mitglieder unterstütz wird. In dem Antrag ist der Gegenstand der Tagesordnung anzugeben.

  1. Die Mitgliederversammlung kann alle Angelegenheiten behandeln. Wenn und soweit der Vorstand für die Entscheidung ist, können Empfehlungen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  2. a) den Geschäftsbericht
  3. b) den Kassenbericht und Kassenprüfbericht.
  4. c) die Entlastung des Vorstandes.
  5. d) die Wahl des Vorstandes und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
  6. e) die Wahl der Kassenprüfer
  7. f) die Festsetzung der Beiträge. (§ 5  Abs. 1 )
  8. g) den Ausschluss von Mitgliedern. ( § 3  Abs.  3  )
  9. h) die Änderung der Satzung.
  10. i) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung. ( § 11 )
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit einen Mehrheit von zwei Drittel aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  1. Der Vorsitzende führt den Vorsitz. Ein Mitglied des Vorstandes fertigt ein Beschlussprotokoll, dass vom Vorsitzend gegengezeichnet

wird.

§  8

Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des  §  26  BGB sind:
  1. der 1. Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. der Geschäftsführer
  4. der Kassenwart
  5. der Sportwart.

Es sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung alle  zwei  Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch den stellvertretenen Vorsitzenden vertreten.
  1. Der Sportwart  führt den Vorsitz im Sportausschuss. Dem Ausschuss gehören alle Sportfachwarte des Vereins an.

§  9

Kassenprüfer / Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht, und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts. Eine Wiederwahl ist nur immer bei einem Kassenprüfer möglich.

§  10

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  11

Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an die Stadt Hagen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
  1. Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses, und erst nach Einwilligung des Finanzamtes, überantwortet werden.

Erste Neufassung der Satzung am  10. 10. 1984

Diese Neufassung wurde am

  1. Februar 2003  bez. 5. April 2003

auf der Jahreshauptversammlung  /  Mitgliederversammlung beschlossen und genehmigt.

Neufassung, Namensänderung am 19.02. 2005

Namenänderung am 17. März 2007

Der Vorstand.